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Das EuGH Urteil Placanica (2007)
Anfang März dieses Jahres wurde das lang erwartete EuGH Urteil in der Sache Placanica u.a. (Rs C-338/04) zum italienischen Glücksspielmonopol verkündet. Nichtsdestoweniger dauern die Debatten über das jüngste EuGH Urteil zum Glückspiel weiterhin an: Während die Einen darin eine Stärkung der Position der Monopolgegner sehen wollen, so verstehen andere das aktuelle EuGH Urteil Placanica als Bestätigung des Glücksspielmonopols. Wie ist Placanica und die vorangegangene EuGH Judikatur nun wirklich zu deuten? Zunächst ist festzuhalten, dass die Erwartungen von Monopolgegnern im Vorfeld des EuGH Urteils Placanica (unbegründet) hoch waren und seitens der Monopolgegner gehofft wurde, dass der EuGH die Grenzen der Zulässigkeit nationaler Glücksspielmonopole enger als in dem zuvor ergangenen EuGH-Urteil in der Sache Gambelli (Rs C-243/01) ziehen würde. Dieselben Monopolgegner argumentieren nun nach Placanica weiterhin mit Gambelli, was schon an sich zeigt, dass Placanica den Monopolgegnern nicht die erhofften Einschränkungen für Glücksspielmonopole gebracht hat. Ganz im Gegenteil: Placanica bestätigt nach den EuGH Urteilen Schindler (Rs C-275/92), Läärä (Rs C-124/97), Zenatti (Rs C-67/98), Anomar (Rs C-6/01) und Gambelli (Rs C-243/01) deutlich, dass Beschränkungen der Grundfreiheiten (wie zB nationale Glücksspielmonopole) weiterhin grundsätzlich zulässig sind. Auch der Gerichtshof der EFTA verkündete am 14.3.2007 ein beachtliches Urteil (Rs E-1/06) , in dem er unter Verweis auf eben diese Judikatur des EuGH die (Wieder-)Einbeziehung des "kleinen" Glücksspiels in das Glücksspielmonopol in Norwegen jedenfalls als zulässig angesehen hat, da die Bekämpfung unerwünschetr Auswirkungen dieses Bereichs auf diese Weise effektiver zu erreichen sei. Er stützte sich hierbei auf die bereits beschriebene Judikatur des EuGH, dass soweit ordungspolitische Ziele (insb Verbraucherschutz und Betrugsvorbeugung) im Vordergrund stehen - auch weiterhin finanzpolitische Erwägungen zulässig sind, wenn sie nur eine "erfreuliche Nebenfolge" des Glücksspielmonopols sind. Es bestehen sohin gerade auch nach dem jüngsten EuGH Urteil Placanica keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des österreichischen Glückspielmonopols als solches. Des Öfteren wird in Medienberichten auch das Mahnschreiben der EU-Kommission im informellen Verfahren an Österreich aus dem Oktober des Vorjahres als Argument gegen das Glücksspielmonopol ins Treffen geführt. Diese Argumentation klammert allerdings aus, dass ich besagtes Schreiben im Grunde bloß auf zwei Bestimmungen des Glücksspielgesetzes bezieht, welche ein Werbeverbot für ausländisches Glücksspiel und die Überprüfungspflichten nichtinländischer Spielbankbesucher regeln (so die Presseinformation der Kommission). Entgegen dieser Argumentation geht der EuGH in Placanca (insb Randzahl 55) ausdrücklich davon aus, dass eine Politik der kontrollierten Expansion im Bereich des Glücksspiele ohne weiteres mit dem Ziel in Einklag steht, Spieler, die verbotene Tätigkeiten geheimer Spiele oder Wetten nachgehen, dazu zu veranlassen, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Wörtlich sieht es der Gerichtshof zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich an, dass "sie zugelassenen Betreiber eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zur verbotenen Tätigkeit bereitstellen, was das Angebot einer breiten Palette von Spielen, einen gewissen Werbeumfang un den Einsatz neuer Vertriebstechniken mit sich bringen kann". Von einem "Werbeverbot" für Konzessionäre kann sohin keine Rede sein. Das Werbeverbot für ausländisches Glücksspiel verfolgt hingegen den Zweck, inländische Spieler vor illegalen ausländischen Glücksspielangeboten und der damit verbundenen Suchtgefährdung zu bewahren. Diesen Rechtsfertigungsgrund hat der EuGH bereits als hinreichend angesehen, um Alkoholwerbung drastisch zu beschränkuen (EuGH Rs C-405/98 Gourmet International). In diesem Zusammenhang muss schließlich auch festgehalten werden, dass Österreich im Spielbankenbereich wohl den strengsten gesetzlich verankerten Spielerschutz innerhalb der EU hat, der aus rein tatsächlichen Gründen nicht auf Spieler aus allen EU-Mitgliedstaaten anwendbar sein kann. Die Einholung zB einer bulgarischen Bonitätsbestätigung eines von dort stammenden Spilers kann weder dem inländischen Betreiber einer Spielbank noch dem Spieler selbst zugemutet werden. Geht man von diesen Prämissen aus, ergibt sich folgendes Bild: Das österreichische Glücksspielmonopol wurde weder von der Kommission ernsthaft in Zweifel gezogen, noch erscheint nachd der aktuellen Judikatur des EFTA-Gerichtshofes un des EuGH eine Verurteilung in den genannten Randbereichen des Glücksspielgesetzes als wahrscheinlich. Aus objektiver Sicht entspricht das österreichische Glücksspielmonopol daher den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Zu den Autoren: Dr. Ronald Bresich LL.M. ist freier Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei Auteried & Partner und Projektassistent an der Universität Wien, Institut für Staats- und Verwaltungsrecht/Zentrum für Glücksspielforschung. Mag. Alexander Klingenbrunner ist Projektassistent an der Universität Wien, Institut für Staats- und Verwaltungsrecht/Zentrum für Glücksspielforschung. Weitere Aufsätze zum Themenbereich Glücksspielrecht und Glücksspielmonopol sind online auf www.univie.ac.at/zfg abrufbar. Disclaimer: Der auf dieser Website veröffentlichte Aufsatz samt allen dazugehörigen Angaben stellt ausschließlich die wissenschaftliche Rechtsmeinung des Autors dar und dient keinesfalls der Rechtsberatung und ersetzt auch keinesfalls die Rechtsberatung durch eines Rechtsanwalt. 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