Finnisches LotterieG EU-konform - Erkenntnisse für Österreich (2006)
In Finnland ist die Veranstaltung
von Lotterien grundsätzlich vergleichbar mit Österreich an eine staatliche
Lizenz gebunden. Die Veranstaltung von Lotterien ohne Lizenz ist nach finnischem
Recht strafbar. Der oberste finnische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung
vom 24.02.2005, KKO: 2005: 27, nun festgestellt, dass das finnische
Lotteriegesetz EU-konform ist und nicht dem Urteil des EuGH in der Sache
Gambelli widerspricht.
Verfahrensgegenstand war die
Veranstaltung von Internetglücksspielen in finnischer Sprache von einem
Unternehmen ohne entsprechende finnische Glücksspiellizenz. Der
Glücksspielveranstalter berief sich darauf, dass das finnische Lotteriemonopol
dem Urteil Gambelli widerspreche.
Zunächst stellte der oberste
finnische Gerichtshof grundsätzlich fest, dass das Veranstalten von
Glücksspielen in finnischer Sprache im Internet die Teilnahme an solchen
Glücksspielen fördert. Daher ist ein solches Veranstalten von Glücksspielen
übers Internet nicht anders als das Veranstalten von Glücksspielen in Finnland
zu werten. Gerade aus dem EuGH Urteil in der Sache Läärä, in der der EuGH
bereits die EU-Vertragskonformität des finnischen Glücksspielrecht überprüft
hat, ist weiters erkennbar, dass die Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf
den Schutz öffentlicher Interessen, kein Hindernis für die Vergabe von
Exklusivrechten für die Veranstaltung von Glücksspielen an offiziell
kontrollierte Organisationen darstellt.
Grundlegend stellte der oberste
finnische Gerichtshof daher fest, dass auch nach dem Urteil Gambelli kein Grund
besteht, die Grundsatzurteile des EuGH in den Sachen Schindler, Zenatti und
Läärä in Frage zu stellen, zumal der EuGH das finnischen Lotteriegesetzes und
damit das finnische Exklusivrechtssystem als EU-vertragskonform festgestellt
hat.
Das Urteil Gambelli gehe nach
Ansicht des obersten finnischen Gerichtshofes nicht von dem Sachverhalt aus,
dass ein Unternehmen von einem Mitgliedstaat aus Glücksspiel in einen anderen
Mitgliedstaat, in welchem Exklusivrechte auf das Veranstalten von Glücksspielen
gesetzlich festgelegt sind, anbietet. Die Erkenntnisse im Urteil Gambelli sind
sohin mangels vergleichbaren Sachverhaltes nicht auf den
verfahrensgegenständlichen Fall übertragbar. Das Urteil Gambelli gibt keinen
Grund zur Annahme, dass es nicht mehr zulässig sei, ein solches Exklusivrecht
durch Strafandrohung anzuwenden und aufrechtzuerhalten.
Da darüber hinaus der Zweck des
Lotteriegesetzes nicht in finanzpolitische Erwägungen liegt und das
Lotteriegesetz vielmehr dazu dient soziale Probleme und Kriminalität
einzuschränken sind das finnische Lotteriegesetz sowie die Exklusivrechte nach
Ansicht des obersten finnischen Gerichtshofes jedenfalls EU-konform.
Obwohl das Urteil des obersten
finnischen Gerichtshofes freilich keine direkte Auswirkung auf Österreich hat,
so können die daraus gewonnen Erkenntnisse aufgrund der teilweise
vergleichbaren einschlägigen Rechtsvorschriften auch auf das Glücksspielmonopol
in Österreich umgelegt werden. Das finnische Glücksspielmonopol ist jedoch
wesentlich weiter und umfasst neben der Ausspielung mittels
Glücksspielautomaten auch den Handel mit Automaten, der in Österreich nicht
durch das Monopol beschränkt ist. Da das heimische Glücksspielmonopol somit
sogar noch deutlich liberaler ausgestaltet ist, besteht anhand des Urteils des
obersten finnischen Gerichtshofes kein Grund zu zweifeln, dass auch das
österreichische Glücksspielmonopol EU-konform ist.
Quelle: ISA-Casinos.de vom
14.7.2005.
Zum Autor: Dr. Ronald
Bresich LL.M. ist freier Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei Auteried &
Partner und Projektassistent an der Universität Wien, Institut für Staats- und
Verwaltungsrecht/Zentrum für Glücksspielforschung. Weitere Aufsätze zum Themenbereich
Glücksspielrecht und Glücksspielmonopol sind online auf www.univie.ac.at/zfg abrufbar.
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