EuGH Urteil Gambelli einfach erklärt (2006)
Der EuGH hat mit dem Urteil Gambelli (EuGH
Rs C-243/01) eindeutige Aussagen zur Zulässigkeit von Wett- und
Glücksspielmonopolen getätigt. Jedoch wird gerade dieses Urteil zu unrecht oftmals
als Rechtfertigung für eine Liberalisierung des Glücksspiels in den
EU-Mitgliedstaaten herangezogen.
Das ZFG hat in den vergangen
Monaten in Tageszeitungen mehrmals zu diesem Thema ausführlich Stellung
genommen. Aus diesem Anlass erscheint auch eine kurze Klarstellung zu den
wichtigsten Punkten im Urteil Gambelli
angebracht:
Fehlinterpretation 1: Gambelli handelt von Glücksspielen
Tatsächlich
befasst sich Gambelli nicht
unmittelbar mit Glücksspielen, sondern in erster Linie mit Sportwetten. Freilich
hat Gambelli indirekt damit auch Auswirkungen auf Glücksspiele.
Fehlinterpretation 2: Gambelli verbietet nationale Glücksspiele
Aus Gambelli kann nicht abgeleitet,
dass nationale Glücksspielmonopole in EU-Mitgliedstaaten unzulässig wären. Ganz
im Gegenteil: Gambelli ist im Zusammenhang mit der EuGH Vorjudikatur in den
Urteilen Schindler (EuGH Rs C-275/92, Slg 1994,
I-01039), Läärä (EuGH Rs C-124/97, Slg 1999, I-06067) und Zenatti (EuGH
Rs C-67/98, Slg 1999, I-7289) zu lesen. Aus all diesen Urteilen geht
eines jedenfalls eindeutig hervor: nationale Glücksspielmonopole in den
EU-Mitgliedstaaten sind grundsätzlich zulässig. Ferner ist laut Ansicht
de EuGH alleinige Angelegenheit der EU-Mitgliedstaaten, zu beurteilen, ob ein nationales
Glücksspielmonopol einzurichten ist.
Fehlinterpretation 3: Gambelli liberalisiert den Glücksspielmarkt
Keinesfalls
können nicht konzessionierte Glücksspielanbieter aus Gambelli einen Anspruch auf Abhaltung
von Glücksspielen in EU-Mitgliedsstaaten, in denen ein Glücksspielmonopol
eingerichtet ist, ableiten. Das EuGH-Urteil Gambelli
ersetzt keinesfalls eine Konzession nach den nationalen Glücksspielmonopolen in
den EU-Mitgliedstaaten. Ebenso wenig kann das EuGH-Urteil nationale Normen, die
für die Abhaltung von Glücksspielen die Notwendigkeit der Erlangung einer
entsprechenden Konzession vorsehen, aufheben.
Fehlinterpretation
4: Gambelli erlaubt das Anbieten von Wetten und Glücksspielen im Internet
Wenngleich das
Internet nicht durch die Landesgrenzen der EU-Mitgliedstaaten beschränkt ist
und so Websites idR fast auf der ganzen Welt abgerufen werden können, ist das
Anbieten von Wetten und Glücksspielen im Internet durch nicht
konzessionierte Anbieter in EU-Mitgliedstaaten mit nationalen
Glücksspielmonopolen nicht zulässig. Die nationalen Glücksspielmonopole in den
EU-Mitgliedstaaten sehen oftmals ausdrücklich vor, dass auch das Anbieten von
Glücksspielen im Internet dem Konzessionär vorbehalten ist.
Fehlinterpretation
5: Gambelli verbietet Glücksspielmonopole, die finanzielle Abgabenleistungen
vorsehen
Richtig
ist, dass Gambelli Grenzen für die legitimen Zielsetzungen von
Glücksspielmonopolen aufzeigt. Falsch ist jedoch die Interpretation,
dass Gambelli jeglichen finanziellenpolitischen Hintergrund von
Glücksspielmonopolen verbietet. Vielmehr erlaubt Gambelli richtigerweise
sogar ausdrücklich finanzpolitische Erwägungen im Zusammenhang mit
Glücksspielmonopolen. Diese finanzpolitische Zweck darf zwar erfreuliche
Nebenfolge des Glücksspielmonopols, aber nicht der eigentliche Grund für die
Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Glücksspielmonopole sein.
Quellen:
Bresich/Klingenbrunner, Gambelli und das Glücksspielmonopol, Salzburger
Nachrichten 4.10.2006, 17; Klingenbrunner, EU bestätigt Glücksspielmonopole,
Die Presse 20.10.2006, 26; Strejcek, Intaktes Glücksspielmonopol: Faites vos
jeux!, Die Presse 26.9.2006, 37; Strejcek, Rechtsstreit zum Glücksspiel, Der
Standard 26.9.2006.
Zum Autor: Dr. Ronald
Bresich LL.M. ist freier Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei Auteried &
Partner und Projektassistent an der Universität Wien, Institut für Staats- und
Verwaltungsrecht/Zentrum für Glücksspielforschung. Weitere Aufsätze zum
Themenbereich Glücksspielrecht und Glücksspielmonopol sind online auf www.univie.ac.at/zfg abrufbar.
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