"Spielerschutz-Neu" im GlücksspielG (2006)
Mit der Glücksspielgesetz-Novelle
2005, BGBl I 105, wurde § 25 Abs 3 Glücksspielgesetz (GSpG), welcher die
Kernbestimmung für den Schutz des Spielers beim Besuch von Spielbanken ist, in
maßgeblichen Punkten geändert. Eine weitere Detailanpassung des § 25 Abs 3 GSpG
erfolgte schließlich mit BGBl I 2006/145.
Seit dem 27.8.2005 ist nun der
Kern der neuen Regelung über den Spielerschutz im Glücksspielgesetz in Kraft.
Der Grund für die Notwendigkeit der Novellierung des § 25 Abs 3 GSpG lag vor
allem in der relativen Unbestimmtheit (zB der Haftung) der alten Regelung und
in einer rechtspolitisch bedenklichen Entwicklung, welche die Spieler auf Grund
einer extensiven Judikatur in falsche Hoffnungen wiegte. Da § 25 Abs 3 GSpG idF
vor der Novelle 2005 nichts über den Umfang eines subjektiven Rechts und des
möglichen Schadenersatzes aussagte, führte die Interpretation der Zivilgerichte
vermehrt zu Rechtsunsicherheiten sowohl beim Spieler als auch bei der
Spielbankleitung. Dazu wurde durch diese geänderte Judikatur auch das pathogene
Spielen und damit die Spielsucht nicht effizient hintangehalten. Sinn einer
Spielschutzregelung sollte es aber sein, die Existenz eines gefährdeten
Spielers unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen (siehe unten) zu
sichern, nicht aber, diesem einen Anreiz zu geben, über seine Verhältnisse zu
spielen. Dass ein Restrisiko bleibt, ist Wesen des Glücksspiels.
Das Hauptaugenmerk des
Gesetzgebers bei der Novellierung lag daher darauf, den Spielerschutz in den
Vordergrund zu stellen, die Haftung genauer zu umschreiben und Rechtssicherheit
zu schaffen.
Die Änderungen des § 25 Abs 3 GSpG in einer Kurzübersicht:
o die Überprüfungspflicht der
Spielbankleitung entsteht erst bei Vorliegen der „begründeten Annahme“, dass
der Spieler anhand der Kriterien „Häufigkeit“ und „Intensität“ des Spiels sein
Existenzminimum gefährdet;
o in konsequenter Weise wird der
Schadenersatzanspruch des Spielers (bei Vorliegen aller gesetzlich
determinierten Voraussetzungen) mit dem Existenzminimum beschränkt;
o der Spieler muss seinen
Schadenersatzanspruch innerhalb von 6 Monaten nach dem eingetretenen Verlust
gerichtlich geltend machen.
Rechtspolitisch erscheint es
begrüßenswert, dass durch die GSpG-Nov 2005 der Spielerschutz im GSpG wieder
deutlicher in den Vordergrund tritt und allfällige Schadenersatzansprüche von
Spielern im Interesse der Eindämmung der Spielsucht mit der Höhe des
Existenzminimums beschränkt werden.
Zum Autor: Dr. Ronald
Bresich LL.M. ist freier Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei Auteried & Partner
und Projektassistent an der Universität Wien, Institut für Staats- und
Verwaltungsrecht/Zentrum für Glücksspielforschung. Weitere Aufsätze zum
Themenbereich Glücksspielrecht und Glücksspielmonopol sind online auf www.univie.ac.at/zfg abrufbar.
Disclaimer: Der auf dieser
Website veröffentlichte Aufsatz samt allen dazugehörigen Angaben stellt
ausschließlich die wissenschaftliche Rechtsmeinung des Autors dar und dient
keinesfalls der Rechtsberatung und ersetzt auch keinesfalls die Rechtsberatung
durch einen Rechtsanwalt. Die Haftung des Autors, der Rechtsanwaltskanzlei und
aller anderer in Betracht kommenden Personen insbesondere für Schadenersatz jeglicher
Art sowie für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit des Inhaltes und
insbesondere auch für die Inhalte von angeführten Quellen und verlinkten
Webseiten wird ausdrücklich ausgeschlossen.
|